Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
UTS – Ultraschall Technik & Service GmbH
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der UTS – Ultraschall Technik & Service GmbH (nachfolgend „UTS“) im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus, der industriellen Reinigungstechnik, des Metallbaus, der Fertigung, Montage sowie damit verbundener Dienstleistungen.
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Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
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Angebote von UTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
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Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von UTS oder durch Ausführung der Leistung zustande.
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Technische Änderungen sowie Anpassungen aufgrund neuer Erkenntnisse, gesetzlicher Anforderungen oder Lieferantenänderungen bleiben vorbehalten, soweit hierdurch Funktion und Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
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Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
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Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
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Bei Zahlungsverzug ist UTS berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
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Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist UTS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
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Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist UTS berechtigt, weitere Lieferungen, Montage-, Inbetriebnahme- oder Serviceleistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.
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Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen, ist UTS berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
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UTS ist berechtigt, die Auslieferung einer Anlage oder von Anlagenteilen bis zum vollständigen Eingang fälliger Zahlungen zurückzuhalten.
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Der Kunde kann sich nicht auf Mängel berufen, die die Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, um fällige Zahlungen zurückzuhalten.
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Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
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Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer Klärung, Eingang aller erforderlichen Unterlagen sowie Erfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten des Kunden.
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Liefertermine gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer.
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Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare betriebliche Störungen verlängern die Lieferzeit angemessen.
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Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
§ 5 Gefahrübergang
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Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
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Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn UTS weitere Leistungen wie Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
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Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von UTS.
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Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.
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Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist UTS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
§ 7 Abnahme
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Sonderanlagen können vor Auslieferung einer Vorabnahme (Factory Acceptance Test – FAT) unterzogen werden.
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Art und Umfang der Vorabnahme werden projektbezogen vereinbart.
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Die Vorabnahme kann insbesondere erfolgen durch:
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Vor-Ort-Abnahme beim Hersteller
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Videoabnahme
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dokumentierten Probebetrieb
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vereinbarten Testzeitraum
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Standardanlagen und Tischgeräte werden grundsätzlich intern geprüft.
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Die erfolgreiche Vorabnahme bestätigt die vertragsgemäße Funktion der Anlage zum Zeitpunkt der Auslieferung.
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Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung zur Abnahme durchführt, obwohl die Anlage abnahmefähig ist und UTS den Kunden auf die Folgen der unterlassenen Abnahme hingewiesen hat.
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Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Anlage ganz oder teilweise produktiv genutzt, in den regulären Produktionsbetrieb übernommen oder nicht nur zu Testzwecken betrieben wird.
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Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
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Sofern vereinbart, können einzelne Anlagenteile oder Leistungsabschnitte gesondert abgenommen werden. Erfolgreich abgenommene Teilleistungen können später nicht aufgrund bereits bekannter Mängel erneut beanstandet werden.
§ 8 Montage und Inbetriebnahme
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Montage- und Inbetriebnahmeleistungen werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
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Die Leistungen werden nach den gültigen Montage- und Verrechnungssätzen von UTS abgerechnet.
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Der Kunde stellt sämtliche erforderlichen Voraussetzungen für Montage und Inbetriebnahme rechtzeitig bereit.
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Wartezeiten, Verzögerungen oder zusätzliche Anfahrten, die nicht von UTS zu vertreten sind, werden gesondert berechnet.
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Erfolgt keine Inbetriebnahme durch UTS, liegt die Verantwortung für Installation und Inbetriebnahme beim Betreiber.
§ 9 Reinigungsergebnisse und Prozessverantwortung
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UTS liefert die technische Anlage zur Durchführung von Reinigungsprozessen.
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Die Verantwortung für:
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Reinigungsmedien
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Badpflege
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Prozessparameter
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Bedienung
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Wartung
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liegt ausschließlich beim Betreiber.
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UTS übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für bestimmte Reinigungsergebnisse, Reinheitswerte oder Sauberkeitsanforderungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
§ 10 Gewährleistung
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Inbetriebnahme.
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Ausgenommen sind:
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Verschleißteile
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Verbrauchsmaterialien
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Schäden durch Fehlbedienung
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Schäden durch mangelnde Wartung
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Schäden durch ungeeignete Betriebsstoffe
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Schäden durch äußere Einflüsse
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UTS ist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
§ 11 Haftung
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UTS haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet UTS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
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Die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
Insbesondere ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
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Produktionsausfall
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Betriebsunterbrechung
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entgangenem Gewinn
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Folgeschäden
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Datenverlust
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Nutzungsausfall
soweit gesetzlich zulässig.
§ 12 Höhere Gewalt
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Ereignisse höherer Gewalt befreien UTS für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.
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Hierzu zählen insbesondere:
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Naturkatastrophen
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Krieg
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Streik
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behördliche Maßnahmen
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Energieengpässe
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Lieferengpässe wesentlicher Zulieferer
§ 13 Schutzrechte und Unterlagen
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Angebote, Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, Stücklisten und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum von UTS.
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Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei UTS.
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Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
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Gerichtsstand ist der Sitz der UTS – Ultraschall Technik & Service GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
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Es gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
